Kanzlei für Inkasso und Forderungseinzug - Medieninkasso
Jedes Unternehmen lebt von der Zahlungsfähigkeit seiner eigenen Kunden. Problematisch kann es werden, wenn Kunden ihre Rechnungen nicht zahlen und es zum Forderungsausfall kommt. Hier ist dann ein gut durchstrukturiertes Forderungsmanagement gefragt, das bereits mit der Rechnungsstellung beginnt und dem erfolgreichen Forderungseinzug endet. Wir erleben in der täglichen Praxis des Forderungsmanagements immer wieder, dass Unternehmen keine Zahlungsziele vereinbaren und auch der Leistungsumfang nicht klar definiert wird. Die Folge: Der Käufer oder Dienstleistungsempfänger zahlt nicht. Nun heißt es, die offenen Rechnungen einzufordern, da ein Zahlungsausfall von keinem Unternehmen gewollt ist.
Zu Beginn des Forderungsmanagements wird zunächst geprüft, ob der säumige Schuldner zahlungsfähig ist (Bonitätsprüfung) und nicht bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Gelangen wir im Bonitätscheck zu dem Ergebnis, dass eine Beitreibung wirtschaftlich sinnvoll erscheint, beginnt das eigentliche anwaltliche Forderungsmanagement - der Forderungseinzug durch eine Kanzlei mit spezialisierten Rechtsanwälten.
Verzug des Schuldners
Voraussetzung für eine anwaltliche Beitreibung – und der Erstattungsfähigkeit der entstehenden Kosten – ist zunächst, dass sich der Zahlungsschuldner in Verzug befindet.
Ziel ist nämlich nicht nur der Einzug der offenen Forderung, sondern auch die komplette Übernahme der Kosten des Forderungseinzugs.
In der Praxis wird oftmals darüber gestritten, ob sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Dieser unnötige Streit kann bereits durch eine geschickte Rechnungsstellung vermieden werden, bspw. durch einen Vermerk auf der Rechnung „Der Verzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein“ oder durch die Festlegung eines Zahlungstags (bspw. zahlbar bis zum 12.07.2011).
Fehlt eine solche Regelung gerät der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Verbraucher müssen auf diese Folge hingewiesen werden.
Durch eine anwaltliche Mahnung wird der säumige Schuldner nach Ablauf des Zahlungszieles nochmals außergerichtlich daran erinnert, zu zahlen. Der Schuldner befindet sich nun zweifelsfrei im Verzug.
Verzugsschaden
Sobald sich der Zahlungsschuldner in Verzug befindet ist er verpflichtet, den gesamten entstehenden Schaden, insbesondere die Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Beitreibung, die Verzugszinsen sowie die Mahnkosten, zu erstatten.
Anwaltlicher Forderungseinzug in der Praxis
anwaltliches Aufforderungsschreiben
Im Falle des Verzugs geben wir dem Zahlungsschuldner zunächst außergerichtlich durch ein sogenanntes anwaltliches Aufforderungsschreiben die Möglichkeit, innnerhalb einer kurzen Frist die ausstehende Forderung zu zahlen.
In vielen Fällen führt bereits ein solches Schreiben zum gewünschten Erfolg – der Zahlung. Nach Ablauf der in dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben gesetzten Frist gibt es zwei Möglichkeiten, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Gerichtliche Durchsetzung der Forderung
Das Mahnverfahren
Der einfachste Weg ist die Beantragung eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht.
Der Mahnbescheid wird von dem zuständigen Amtsgericht sodann erlassen und dem Zahlungsschuldner zugestellt. Der Zahlungsschuldner hat dann zwei Wochen Zeit, die Forderung zu bezahlen. Sofern er dies nicht tut, kann nach Ablauf dieser zwei Wochen der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird ebenfalls durch das zuständige Amtsgericht erlassen und dem Zahlungsschuldner zugestellt. Der Vollstreckungsbescheid stellt einen vollwertigen Titel dar und entspricht damit einem Urteil. Aus diesem Vollstreckungsbescheid kann sodann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Zahlungsklage
Sofern der Schuldner zu erkennen geben sollte, dass er nicht zahlen will, ist eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Forderung der effektivere Weg, um den Schuldner in die Knie zu zwingen.
Die Zahlungsklage wird in diesen Fällen umgehend durch unsere Forderungsabteilung bei dem zuständigen Gericht eingereicht. Nach Erhalt des Urteils kann dann ebenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden, damit der Gläubiger schnellstmöglich an sein Geld kommt.
Die Zwangsvollstreckung
Mit dem erwirkten Titel kann unsere Forderungsabteilung nunmehr die Zahlung des ausstehenden Geldes vom Schuldner erzwingen.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf das Vermögen des säumigen Schuldners zuzugreifen.
Äußerst effektiv erweisen sich dabei Gehalts- und/oder Kontenpfändungen, die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek des Zahlungsschuldners, sofern dieser Grund und Boden besitzt.
Kontenpfändung
Sofern bereits der Arbeitgeber oder die Bankverbindung des Zahlungsschuldners bekannt ist, wird eine Gehalts- oder Kontenpfändung ausgebracht. Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsschuldner zunächst nicht mehr über sein Konto verfügen kann. Auch wenn der Zahlungsschuldner nicht die Gesamtforderung in einer Summe zahlen kann, stellt dies eine sinnvolle Maßnahme dar, da der Zahlungsschuldner wieder über sein Konto verfügen möchte und sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt werden kann. Die Kontenpfändung wird ruhend gestellt und bei einem Aussetzen der Zahlung umgehend wieder aktiviert.
Gehaltspfändung
Bei der Gehaltspfändung wird der Arbeitgeber des Zahlungsschuldners die pfändbaren Beträge einbehalten und direkt an uns überweisen.
Sofern weder ein Arbeitgeber noch eine Bankverbindung des Zahlungsschuldners bekannt sind – oder eine entsprechende Pfändung nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat – wird der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.
Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner ebenfalls zunächst zu einer Zahlung auf. Ist der Schuldner hierzu nicht in der Lage, wird geprüft, ob der Zahlungsschuldner über pfändbares Hab und Gut verfügt. Ist ein solches vorhanden, wird dies vom Gerichtsvollzieher gepfändet und im Wege einer Versteigerung zu Geld gemacht. Ist dies ebenfalls nicht der Fall, wird der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) einleiten.
Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner sodann offen legen, über welche monatlichen Einnahmen er verfügt. Wie ein solches Vermögensverzeichnis aussieht, können Sie unter http://www.der-gerichtsvollzieher.de/F-VV.pdf einsehen.
Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird geprüft, welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Sofern weitere Maßnahmen nicht erfolgsversprechend erscheinen, werden wir Ihnen dies erläutern. Das Vermögensverzeichnis hat sodann drei Jahre bestand.
Titel wirkt 30 Jahre lang
Aus einem erwirkten Vollstreckungsbescheid – oder ein Urteil in einem Klageverfahren – kann 30 Jahre lang versucht werden, die Forderung gegenüber dem Schuldner durchzusetzen, so dass – wenn eine Durchsetzung nicht erreicht werden konnte – Ihr Zahlungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden kann.
Zwangsvollstreckung offener Forderungen im Überblick
Zusammenfassend bieten wir Gläubigern folgende Leistungen in der zwangsweisen Durchsetzung ihrer säumigen Forderungen an:
Gerne stehen wir Ihnen während des gesamten Inkassoverfahrens mit Rat und Tat zur Seite und werden Ihnen die einzelnen Verfahrensabläufe genau erläutern. Für die Durchführung eines Inkassoverfahrens benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen: